1. Anwendungsbereich
Grundlage einer ständigen Geschäftsverbindung ist gegenseitiges Vertrauen. Zur
Vermeidung von Zweifeln und zur Klarstellung des Vertragsinhaltes dienen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere nachstehenden AGB sind Bestandteil aller
unserer Angebote und Verträge für Lieferungen und Leistungen sowohl laufender als auch
künftiger Geschäfte. Sie gelten gegenüber Kaufleuten, und zwar für Verträge, die zum
Betriebe des Handelsgeschäftes gehören, sowie gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen – nachstehend
Kaufmann genannt – sowie gegenüber Nichtkaufleuten mit den in den Bedingungen
aufgeführten Abweichungen.
2. Preise, Angebote, Vertragsabschluss
Unsere Preise und Angebote sind freibleibend. Verträge mit uns kommen durch
Leistungserfüllung nach Auftragseingang zustande. Allen unseren Angeboten und
Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Erfolgt die
Auftragserteilung aufgrund unseres Angebotes oder im Rahmen laufender
Geschäftsverbindungen, so gelten entgegenstehende Einkaufsbedingungen nicht als
Grundlage des Auftrags.
Weichen die Bedingungen des Auftrags von unserer Auftragsbestätigung und diesen
Bedingungen ab, so gilt der Auftrag eines Kaufmanns in jedem Falle zu unseren
Bedingungen als zustandegekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
In keinem Falle werden entgegenstehende Auftragsbedingungen von uns anerkannt.
Ist kein Festpreis vereinbart, so wird nach Aufwand abgerechnet.
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. §139 BGB findet keine
Anwendung. Statt unwirksamer Bestimmungen soll gelten, was die Parteien in Kenntnis
der Unwirksamkeit unter Berücksichtigung der Interessenlage wirksam vereinbart hätten.
3. Lieferung, Berechnung und Gefahrenübergang
Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserer
Fabrik. Transportversicherung für An- und Abtransport der zu behandelnden
Gegenstände kann bei Bedarf von uns gedeckt werden.
4. Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind nach 30 Tagen netto in bar fällig. Vom dreißigsten Tage ab
Rechnungsdatum tritt Verzug ohne Mahnung ein und wir sind berechtigt, bankübliche
Verzugszinsen zu fordern.
Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
5. Verpackung
Packmaterial wird von uns nicht gestellt. Im Bedarfsfalle gestellte Paletten, Kerbhölzer
und Kisten werden angemessen berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in
gebrauchsfähigem Zustand binnen vier Wochen mit dem berechneten Wert
gutgeschrieben.
6. Lieferfristen und Termine
Zugesagte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Kunde sie schriftlich bestätigt hat.
Sie gelten nicht als Fixtermine im Sinne der §284 Abs. 2 und §361 BGB.
Fristen laufen ab zweifelsfreiem Vertragsabschluss, frühestens ab Datum der
Auftragsbestätigung. Verzug tritt nur aufgrund schriftlicher Mahnung ein. Bei Verzug
können Kundenrechte allenfalls nach BGB §326 geltend gemacht werden.
Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, Krieg, Aufruhr und
sonstige Fälle von uns nicht verschuldeter Leistungsbehinderung verlängern die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Leistungsbehinderung und berechtigen uns zum
vollständigen oder zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag, soweit Teilleistungen von uns
bereits erarbeitet sind. Lieferfristüberschreitungen aus den vorstehenden Gründen geben
dem Besteller nicht das Recht auf Rücktritt.
7. Gewährleistung und Schadensersatz
Mängelrügen müssen unverzüglich erhoben und vom Besteller schriftlich bestätigt
werden – spätestens aber acht Tage nach Eingang der Ware beim Besteller bei uns
eingehen – und es muss uns Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden. Die Reklamation
ist hinfällig, falls vorher ohne unsere Zustimmung an den beanstandeten Gegenständen
Veränderungen vorgenommen worden sind. Dies gilt nicht, wenn dringende
Schadensminderungsgründe die Veränderung erfordert haben und wir trotz Aufforderung
die Prüfung und Zustimmung treuewidrig unangemessen verzögert haben. Bei
anerkannter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu
gewähren ist. Nur bei Fehlschlag der Nachbesserung stehen dem Besteller die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Der Besteller hat für einwandfreien und für die vorgesehene Oberflächenbearbeitung
geeigneten Zustand des Materials einzustehen. Bei mangelhaftem Materialzustand zahlt
der Kunde einen angemessenen Preis für erforderliche Mehrarbeiten oder vergebliche
Bearbeitung.
Ist der Besteller ein Kaufmann, so sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen,
gleichgültig, ob sie auf vertraglicher Haftung wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung,
Verzug, positiver Vertragsverletzung, Gewährleistungsrecht, Verschulden bei
Vertragsabschluss oder auf Haftung wegen unerlaubter Handlung beruhen, es sei denn,
der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung,
insbesondere auf grob fahrlässiges Organisationsverschulden zurückzuführen.
Schadensersatzansprüche von Nichtkaufleuten sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der
Geschäftsführung oder der Erfüllungsgehilfen. Wir können den Auftrag nur annehmen,
wenn Sie damit einverstanden sind, dass sich die Haftung auf den Auftragswert begrenzt.
Schadensersatzansprüche sind deshalb in jedem Falle durch den Wert der
Auftragssumme begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für
Folgeschäden, ist ausgeschlossen. In jedem Falle verjähren Schadensersatzansprüche
und Gewährleistungsansprüche uns gegenüber – gleichgültig auf welchem Rechtsgrund
sie beruhen – sechs Monate nach Ablieferung der bearbeiteten Gegenstände.
Änderungen müssen vertraglich geregelt werden.
8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
An allen uns zur Bearbeitung überlassenen Gegenständen steht uns ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB wegen aller fälligen Forderungen aus der
Bearbeitung des Gegenstandes gegen den Besteller oder den Eigentümer des
Gegenstandes bis zur völligen Tilgung einschließlich Zinsen und Kosten zu.
Soweit wir durch Bearbeitung der Oberfläche an Gegenständen Eigentum oder
Miteigentum erwerben, gilt bei Veräußerung des Gegenstandes durch den Besteller vor
Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen der sogenannte verlängerte
Eigentumsvorbehalt.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Windeck. Als Gerichtsstand wird Siegburg
gegenüber Kaufleuten vereinbart. Gegenüber Nichtkaufleuten und Minderkaufleuten im
Sinne des §4 HGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.